Abgeschickt von St. Kaminsky am 20 September, 2004 um 09:53:14
Antwort auf: Anhangsarten außerhalb von FFH-Gebieten von M. Monzel am 20 September, 2004 um 09:51:28:
Mit den Anhang IV-Arten nun wird unseres Wissens nach bislang
bundesländerspezifisch verfahren. So werden diese z.B. bei uns in Bayern idR
bei FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen nicht berücksichtigt- hier zählen nur
die II-Arten - allerdings auch nur in den ausgewiesenen Gebieten...
Ob die Sache bei Ihnen anders gehandhabt wird, müssten Sie letztendlich bei
Ihrer Naturschutzbehörde auf Landesebene erfragen - die müssten Ihnen
diesbezüglich spezifischere Infos liefern können.
Noch ein Punkt zum Planfeststellungsbeschluss: Wenn der Trassenbau schon
lange abgesegnet ist (ich glaube das Stichdatum war 1992) ist die Sache eh
durch.....
MfG,
Stefan Kaminsky
: Wenn eine Art nach Anhang IV der Richtlinie geschützt ist, gilt dann das Beeinträchtigungs- bzw. Störungsverbot von deren Habitaten nach Art. 6, Abs. 2 auch ausserhalb der
: ausgewiesenen FFH-Gebiete, selbst wenn ein bedeutendes
: Vorkommen dieser Art erst durch anthropogene Tätigkeiten
: entstanden ist (im konkreten Fall handelt es sich um ein
: großes Vorkommen von Bufo calamita in einer ehemaligen
: Kiesgrube bei Trier-Pfalzel, deren Lebensraum aktuell
: durch eine geplante Trasse gefährdet ist bzw. de facto
: ausgelöscht werden würde. Wichtig wäre auch zu wissen,
: ab welchem Stadium der Planung keine Veränderung mehr
: möglich ist, d.h. wenn evtl. der Planfeststellungsbeschluß
: zu dieser Trasse schon vorliegt. Meines Wissens gibt die
: Richtlinie dazu keine konkreten Angaben.