Anhangsarten außerhalb von FFH-Gebieten


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Abgeschickt von M. Monzel am 20 September, 2004 um 09:51:28

Wenn eine Art nach Anhang IV der Richtlinie geschützt ist, gilt dann das Beeinträchtigungs- bzw. Störungsverbot von deren Habitaten nach Art. 6, Abs. 2 auch ausserhalb der
ausgewiesenen FFH-Gebiete, selbst wenn ein bedeutendes
Vorkommen dieser Art erst durch anthropogene Tätigkeiten
entstanden ist (im konkreten Fall handelt es sich um ein
großes Vorkommen von Bufo calamita in einer ehemaligen
Kiesgrube bei Trier-Pfalzel, deren Lebensraum aktuell
durch eine geplante Trasse gefährdet ist bzw. de facto
ausgelöscht werden würde. Wichtig wäre auch zu wissen,
ab welchem Stadium der Planung keine Veränderung mehr
möglich ist, d.h. wenn evtl. der Planfeststellungsbeschluß
zu dieser Trasse schon vorliegt. Meines Wissens gibt die
Richtlinie dazu keine konkreten Angaben.


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