Abgeschickt von Dr. Christian Schrader am 07 August, 2007 um 12:54:33
Antwort auf: Re: Beseitigung von Lebensstätten von FFH-Arten: Konsequenzen? von Black Turtle am 10 Juli, 2007 um 11:23:17:
Lieber Herr Stegner,
Sie werfen nicht nur eine, sondern ein ganzes Bündel von Fragen auf. Hier muß man einfach sauber differenzieren:
Sofern ich Sie richtig verstehe, ist das Vorhaben (welches genau?) bestandskräftig genehmigt durch Planfeststellungsbeschluß oder sonstwie (Bebauungsplan oder Vorhabengenehmigung). Später stellt sich heraus, daß hier FFH-Arten vorhanden waren.
Dann gilt erst einmal verwaltungsrechtlich folgendes: Leitsatz
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies kann je nachdem der Abschluß des Planfeststellungsverfahrens oder in anderen Verfahren der Erlasses des Widerspruchsbescheides sein. Daher hat die obere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über den zulässigen Widerspruch eines anerkannten Naturschutzvereins zu berücksichtigen, dass ein im Plangebiet gelegenes Gewässersystem nach Feststellung bzw. Genehmigung des Plans in das Nachmeldeverfahren zur Umsetzung der sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) mit dem Ziel der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) einbezogen worden ist. (Rn.4)
Für die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich die Rechtslage bei Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist; sie hat eine während des Vorverfahrens eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht Abweichendes ergibt (stRspr).
Zumindest hier in Baden-Württemberg tun sich die Gerichte sehr schwer mit einer nachträglichen Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (jüngst erst VGH BW, Urt. v. 21.12.2006).
Damit hätten wir einmal die Basis herausgearbeitet.
Nach alter Rechtslage (§ 43 Abs. 4 BNatSchG-aF) galten die Artenschutzverbote ohnehin nicht für Beeinträchtigungen "anläßlich" der Verwirklichung eines gemäß § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs. Da - s.o. - die zugrunde liegende Planung rechtmäßig ist, gäbe es auch nach §§ 65, 66 BNatSchG keine straf-oder ordnungsrechtlichen Sanktionen.
Wesentlich anders ist es auch nicht bei einer - derzeit erforderlichen - direkten Anwendung des Art. 12 FFH-Rl. Die drei ersten Tatbeestände wäre nicht erfüllt, da hier auch unter Berücksichtigung der strengen Auffassung des EuGH/der Generalanwältin schwerlich eine "absichtliche" Beeinträchtigung gegeben wäre.
Für eine straf-oder ordnungsrechtliche Veranwortlichkeit ist im übrigen immer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zwingende Voraussetzung. Weder das eine noch das andere ist lt. Ihrer SV-Schilderung gegeben. Nach st. Rechtsprechung ist auch die Ermittlungstiefe im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit Augenmaß zu sehen. Eine vollstände Bestandserhebung ist nämlich lt. BVerwG nicht erforderlich! Ausreichend ist eine Ausrichtung auf bestimmte Indikationsgruppen; lagen der Genehmigungsbehörde oder der Gemeinde (B-Plan) keine entsprechenden Indizien vor, denen nachzugehen war, so kann weder ihr noch den Ausführenden im nachhinein ein Vorwurf gemaht werden.
@ black turtle: Zuchthaus gibt es in Deutschland schon lange nicht mehr.
Amtshaftungsansprüche: Sie setzen einen Schaden auf Seiten eines Dritten und ein rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus. Beides sehe ich nicht.
Fazit: In dem von Ihnen geschilderten Fall sehe ich aus hiesiger Warte und Praxis keine Probleme.
Mit den besten Grüßen
Dr. Christian Schrader
www.faller-abraham.de