Re: Möglicher ffh-verstoß? - BITTE SCHNELL ANTWORTEN!


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Abgeschickt von U. Geise am 11 Maerz, 2003 um 09:35:45

Antwort auf: Möglicher ffh-verstoß? - BITTE SCHNELL ANTWORTEN! von A. Einfeldt am 10 Maerz, 2003 um 09:21:31:

: Wir haben an meinem
: Wohnort in Hildesheim eine schwierige und schwer zu beurteilende
: Situation, daher bitte ich Sie um Ihren Rat.

: Die generelle Situation ist die folgende:

: In dem jahrzehnte alten Lehr- und Nutzgarten des Trillke-Gutes in
: Hildesheim (www.trillke.net) ist am 10.02. d.J. eine Bebauung vom Rat der
: Stadt Hildesheim beschlossen worden, die Rodungsmaßnahmen sind letzte
: Woche durchgeführt worden. Vorübergehend ruhen die Maßnahmen zur
: Baufeldräumung, insbesondere, weil wir als naturschützerisch engagierte
: NachbarInnen und jahrelange NutzerInnen des o.g. Gartens uns einigermaßen
: quergestellt haben.

: Das heißt, der Boden ist noch aktiv und "unberührt", wenn man von dem
: großzügigen Zurückschneiden der Bäume und Sträucher absieht. Die Wurzeln
: sind noch im Boden.

: Zur Zeit versuchen wir auf mehreren Ebenen, das Verfahren zu stoppen. Eine
: Ebene ist die Verfahrensfrage, die ich Ihnen
: zur Kenntnisnahme mitteile. Die Stadt Hildesheim hat an mehreren Stellen
: das formale Verfahren unterlaufen. Es bestehen bei uns grundsätzliche
: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kauf- und Erschließungsvertragsverfahren
: zwischen der Stadt (Verkäuferin) und dem Investor.

: Auch die Beteiligung der Verbände wurde in 2000/2001 nur unter Androhung
: einer Verbandsklage durchgeführt.

: Am gravierendsten bzw. belegbarsten erscheint zur Zeit die Umgehung
: der Schutzmaßnahmen, die in dem bindenden Grünordnerischen Fachbeitrag zum
: Bebauungsplan festgelegt worden sind. Keine der als zwingend VOR der
: Rodung notwendig angegebenen Maßnahmen sind umgesetzt worden, jedoch
: wurde das Baufeld, wie oben beschrieben, in einer mehrtägigen Aktion
: gerodet.

: Es handelt sich bei dem Gelände um ein etwa 4,7 ha großes altes
: Garten- und Parkgelände, das sowohl endemische als auch exotische Flora
: beheimatete. Dieses Gelände wurde in den 30er-JAhren angelegt.
: Davon sollen nun etwa 50% bebaut werden, nach einem Kompromiss mit den
: örtlichen NAturschutzverbänden.

: 2001 wurde über eine Vegetationsperiode ein faunistisches und
: floristisches Gutachten erstellt.
: Auf dem Gelände besteht/bestand eine ausgesprochen reichhaltige Fauna, wie
: die Stellungnahmen der Verbände ergeben.

: Aus dem Schreiben der "Arbeitsgemeinschaft Zoologische Heimatforschung
: Niedersachsen" entnehme ich bespielsweise folgende Fledermausarten:
: 1. Großer Abendsegler
: 2. Zwergfledermaus
: 3. Rauhhautfledermaus
: 4. Bartfledermaus
: 5. Bechsteinfledermaus
: 6. Teichfledermaus

: Fledermäuse 5. und 6. sind nach Angeba des Verfassers nach der FFH-
: Richtlinie EU 92/93/EWG besonders geschützt, Nr. 3. wird als bemerkenswert
: bezeichnet.
: In dem v.d. Stadt im November 2002 öffentlich ausgelegten Grünordnerischen
: Fachbeitrag tauchen diese Arten, 3., 5., 6. aber nicht mehr auf.
:
: Da wir auf mehreren Ebenen gleichzeitig arbeiten, konnte ich den Verfasser
: des Fledermausberichtes noch nicht erreichen, um die Existenz dieser Arten
: zu verifizieren, werde dies aber weiterhin versuchen. Wenn diese
: Arten tatsächlich vorkommen (und offiziell verschwiegen worden) sind,
: lautet meine Frage an Sie:

: Was können wir tun? Können wir - und wenn ja, über wen - eine
: einstweilige Verfügung verhängen? Kann eine solche Mißachtung zu einem
: Baustopp führen?
: An wen können wir uns damit wenden?

: Bitte beantworten Sie diese mail möglichst umgehend, da wir nicht davon
: ausgehen können, dass der Bagger nächste Woche nicht schon weiter
: die Baufeldräumung betreibt.

:
: Ich danke vorab für Ihre Antwort
: und verbleibe mit freundlichem Gruß,

: A. Einfeldt


Sehr geehrter Herr Einfeldt,
FFH ist ein noch neues Planungsinstrument und daher in der Umsetzung
noch nicht ganz geklärt. Fakt ist, dass jeder der von Ihnen genannten
Fledermausarten in der FFH - Anhangsliste IV aufgeführt sind, die
Bechsteinfledermaus zusätzlich in der Anhangsliste II
(http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31992L0043&model=guichett)
Die EU nimmt die Richtlinie sehr ernst und hat entsprechende Urteile
auch schon gefällt - diese bezogen sich aber in der Regel auf große und
für den Naturschutz essenziell wichtige Gebiete. Ihr Park gehört dazu
sicherlich nicht, das heißt, im Zweifelsfall müßte man es hier auf einen
juristischen Kleinkrieg ankommen lassen, dessen Ausgang sehr offen ist.
FFH wäre hier in einem Rechtstreit sicherlich EIN Argument, aber
vermutllich kein wesentliches. Wichtiger ist sicherlich ein guter und
fachkundiger Anwalt.
Tut mir leid, dass ich Ihnen nicht mehr weiterhelfen konnte!
Mit freundlichen Grüßen
U.Geise



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