Abgeschickt von eldurwen am 25 Januar, 2007 um 12:47:34:
Antwort auf: Entschädigung bzgl. FFH Nutzungsbeschränkung auf privaten Flächen von Dieter Albert Kopp am 05 Februar, 2006 um 14:39:43:
Um welches Bundesland handelt es sich denn?
In der Regel ist die bestehende Nutzung weiterhin möglich. Einschränkungen gibt es nur bei Nutzungsintensivierung oder -änderung. Aber selbst die sind nicht verboten, sie müssen lediglich einer Erheblichkeitsprüfung unterzogen werden. Sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten besteht auch kein Problem.
Selbst wenn erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind ist das noch lange nicht das aus. Dann geht es eben ins Ausnahmeverfahren ggf. mit Kohärenzausgleich.
In jedem Fall sind aber Alternativen, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu untersuchen bzw. zu berücksichtigen.