Abgeschickt von Arndt Müller am 28 November, 2005 um 12:23:25
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
schön, dass es dieses Forum gibt. Dank an all jene, die es eingerichtet haben.
Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen:
Ich habe eine Frage zu einem konkreten Fall. Bei einem Bauvorhaben, dass unmittelbar an ein EU-Vogelschutzgebiet angrenzt, wurden im Vorhabensgebiet durch die Fachgutachten der UVS neben den Zielarten des EU-Vogelschutzgebietes mehrere Tierarten festgestellt, die zu den FFH Arten des Anhanges II gehören (Fledermausarten, Vogel- und Fischarten). Im Umfeld des Bauvorhabens existieren weitere FFH Gebiete (10-15 km Umkreis). Nun wurde für das Vorhaben zunächst eine FFH VU durchgeführt, die beträchtliche Beeinträchtigungen auf das angrenzende EU Vogelschutzgebiet nicht ausschließen konnte. Deshalb, und nur deshalb, wurde eine FFH Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt.
Meine erste Frage:
Muß die FFH Voruntersuchung und die anschließende Verträglichkeitsuntersuchung auch die festgestellten FFH Arten des Anhangs II, die zwar nicht zu den Zielarten des angrenzenden EU-Vogelschutzgebietes gehören, jedoch in Beziehung zu den anderen FFH Gebieten stehen können in ihrer Wechselwirkung mit dem Bauvorhaben gesondert prüfen? (Zumal die Fledermausarten, die das Vorhabensgebiet als Nahrungshabitat nutzen über eine nächtliche Reichweite von über 15 km verfügen)
Desweiteren verneint die Verträglichkeitsuntersuchung des Vorhabensträgers eine beeinträchtigende Wirkung des Bauvorhabens auf das EU-Vogelschutzgebiet und geht im Ergebnis davon aus, dass somit auch allen anderen in Planung befindlichen Vorhaben der Nachbarschaft keine Wirkung auf das EU-Vogelschutzgebiet zuzuschreiben seien und somit eine Summationsprüfung unterbleiben könne.
Hier bin ich der Meinung, und so entnehme ich es Lambrecht et all.(Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung,2003), dass diese Summationswirkung von mehreren geplanten Projekten im Zuge einer Verträglichkeitsuntersuchung festgestellt werden muß.
Hat der Vorhabensträger da korrekt gehandelt?
Mit bestem Dank für einen Rat
Dipl.-Biol. Arndt Müller Schwerin