Re: Anhangsarten außerhalb von FFH-Gebieten


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Abgeschickt von Wolfram am 10 Februar, 2005 um 16:27:13

Antwort auf: Anhangsarten außerhalb von FFH-Gebieten von M. Monzel am 20 September, 2004 um 09:51:28:

anhang IV Arten unterstehen einem generellen Schutz, also auch außerhalb von FFH-Gebieten. Sie sind gemä0ß § 19 Abs 3 BNaTschG strenggeschützte Arten, d.h. Störungen insbesondere Vernichtung ihrer Habitate ist nicht zulässig, oder es muss nachgewiesen werden, dass effektiver Ersatz, der keine Beeinträchtigung der Populationsstabilität mit sich bringt, möglich ist. Dies ist im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung seit 2002 abzuarbeiten.

Im FFH-Gebieten sind nur Arten des Anhangs II Maßgebliche Bestandteile der Erhaltungsziele und damit im Rahen einer Verträglichkeitsprüfung Prüfungsgegenstand.


: Wenn eine Art nach Anhang IV der Richtlinie geschützt ist, gilt dann das Beeinträchtigungs- bzw. Störungsverbot von deren Habitaten nach Art. 6, Abs. 2 auch ausserhalb der
: ausgewiesenen FFH-Gebiete, selbst wenn ein bedeutendes
: Vorkommen dieser Art erst durch anthropogene Tätigkeiten
: entstanden ist (im konkreten Fall handelt es sich um ein
: großes Vorkommen von Bufo calamita in einer ehemaligen
: Kiesgrube bei Trier-Pfalzel, deren Lebensraum aktuell
: durch eine geplante Trasse gefährdet ist bzw. de facto
: ausgelöscht werden würde. Wichtig wäre auch zu wissen,
: ab welchem Stadium der Planung keine Veränderung mehr
: möglich ist, d.h. wenn evtl. der Planfeststellungsbeschluß
: zu dieser Trasse schon vorliegt. Meines Wissens gibt die
: Richtlinie dazu keine konkreten Angaben.




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